(§ 1 EStG, DBA-Deutschland) Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht nur als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (RZ 923 LStR 1999), steht bei einer kurzfristigen (183 Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Art 9 Abs 2 Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland Österreich zu. Das BMF ist derzeit bemüht, auf deutscher Seite eine korrespondierende Beurteilung zu erwirken. BMF 07.02.2000, EAS 1597. (SWI 2000/163, Heft 4)