( § 17 Abs 4, § 33 TP 16 GebG ) Auch der formlose Beitritt von neuen Gesellschaftern zu einer bereits existierenden OHG durch Vereinbarung der Zusammenarbeit für eine 3-monatige Probezeit stellt bereits eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar, die gemäß § 33 TP 16 GebG idF vor der Novelle BGBl 1994/629 zum Eintritt der Gebührenpflicht führte.
VwGH 01.09.1999, 98/16/0242, 0243