( § 23 Abs 1 AngG ) Die Bestimmung des § 23 Abs 1 AngG über die Zusammenrechnung unmittelbar vorausgegangener Dienstverhältnisse stellt allein auf den zeitlichen Konnex ab und ist unabhängig von der Art der Lösung des vorangegangenen Dienstverhältnisses anwendbar. Unterbrechungen, die nach redlicher Verkehrsauffassung das Dienstverhältnis dennoch als durchlaufend erscheinen lassen, können außer Betracht bleiben. Wurde in einem Zeitraum von 1 ¾ Jahren ca. ½ Jahr pausiert und liegt eine Wiedereinstellungszusage vor, ist der zeitliche Zusammenhang trotz der längeren Unterbrechung gewahrt. ASG Wien 25.06.1999, 33 Cga 53/99a, rk.