( § 23a Abs 3, § 27 AngG, § 1431, § 1435 ABGB ) Ein „Mutterschaftsaustritt“ wahrt den Abfertigungsanspruch im Umfang des § 23a Abs 3 AngG. Eine ausbezahlte Abfertigung kann nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, wenn nachträglich Entlassungsgründe hervorkommen.
OLG Wien 17.09.1999, 9 Ra 164/99z, Revision unzulässig