( § 863 ABGB, § 16 AngG ) Wurde über Sonderzahlungen bei der Gehaltsvereinbarung nicht gesprochen und hat der Arbeitnehmer auch bisher keine Sonderzahlungen erhalten (hier: Dienstverhältnis zwischen Ärzten im Rahmen einer Lehrpraxis), so dass er auch nicht damit rechnen konnte, nunmehr ohne ausdrückliche Vereinbarung Sonderzahlungen gewährt zu bekommen, ist eine schlüssige Vereinbarung nach § 863 ABGB nicht zustande gekommen. Da ein Kollektivvertrag, der die Verpflichtung zu Sonderzahlungen vorsehen könnte, auf dieses Dienstverhältnis nicht anzuwenden ist, besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen.