( § 26 Z 1 AngG, § 34 Abs 5 VBG ) Ein vorzeitiger Austritt wegen Gesundheitsgefährdung ist nicht nur bei Gesundheitsgefährdung durch die Dienstleistung an sich berechtigt.
LG St. Pölten 02.07.1998, 30 Cga 83/97m
vorzeitiger Austritt nach dem VBG
( § 26 Z 1 AngG, § 34 Abs 5 VBG ) Ein vorzeitiger Austritt wegen Gesundheitsgefährdung ist nicht nur bei Gesundheitsgefährdung durch die Dienstleistung an sich berechtigt.
LG St. Pölten 02.07.1998, 30 Cga 83/97m
vorzeitiger Austritt nach dem VBG