( § 16 Abs 1 EStG ) Auch wenn ein Steuerpflichtiger nur private Gründe vorbringt, die gegen die - sofortige - Verlegung des Familienwohnsitzes sprechen, können die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als ihm die Wohnsitzverlegung nicht zumutbar ist.
VwGH 22.02.2000, 96/14/0018