Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung für Bauarbeiter beträgt für die Zuschlagszeiträume 2000/04 bis 2000/11 für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG (unverändert gegenüber den Zuschlagszeiträumen 99/04 bis 99/11, ARD 5020/2/99). Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats. Diese Verordnung tritt mit 27. 3. 2000 in Kraft. Verordnung der BMAGS; BGBl II 2000/104, ausgegeben am 6. 4. 2000.