( § 27 Z 1 AngG ) Beim Konkursantrag handelt es sich um ein Gläubigerrecht (§ 70 Abs 1 KO), das grundsätzlich auch dem Arbeitnehmer als Gläubiger von Gehaltsforderungen offen steht. Die Stellung des Konkursantrages durch einen Arbeitnehmer verwirklicht daher den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG noch nicht. Dass der Konkursantrag dienstliche Interessen des Arbeitgebers berührt, macht ihn noch nicht pflichtwidrig. Den Vertrauensverlust im Dienstverhältnis hat hier ausschließlich der Arbeitgeber zu vertreten, weil seine Säumnis bei den Gehaltszahlungen ein „Kernelement“ des Dienstvertrages betrifft. OGH 02.03.2000, 9 Ob A 320/99w , in Bestätigung von OLG Wien 10. 9. 1999, 8 Ra 100/99f, ARD 5104/10/2000.