( § 25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 idF BGBl 1985/251 ) Mit der Übergangsbestimmung in Art II BGBl 1985/251, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die in den Jahren 1978 bis 1984 nachweislich allein oder zusammen mit anderen Sonderausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 2 EStG geleistet worden sind und den Höchstbetrag gemäß § 18 Abs 2 Z 4 EStG überstiegen haben, im Jahr 1985 als Sonderausgabe zu berücksichtigen waren, wobei auf Antrag ab dem Jahr 1985 ein Zehntel dieses Betrages durch 10 aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch genommen werden konnte, hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 1985 nicht in unbeschränkter Höhe steuerlich zu berücksichtigen waren. Zu einer weiter gehenden Übergangsregelgung war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gebunden. VwGH 24.06.1999, 94/15/0207. (Beschwerde abgewiesen)