( § 276 Abs 7 GSVG ) Dem Vernehmen nach vertritt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Ansicht, dass in den Fällen, in denen gewerblich Selbständige bis 31. 12. 2001 von der Möglichkeit der Übergangsregelung des § 276 Abs 7 GSVG Gebrauch machen, die vorläufigen Beitragsgrundlagen der Jahre 1995 bis 1997 als endgültige Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2000 zu beantragen, nicht nur der (aktualisierte) Gewinn dieser Jahre um vorgeschriebene Kranken- und Pensionsbeiträge und IFB erhöht wird, sondern auch die „vorläufige“ 9,3%ige Erhöhung (§ 25a Abs 2 GSVG) endgültig bleibt. ( ASoK 2000/107, Heft 3)