( § 253d ASVG ) Selbst wenn eine Versicherte auf ihrem konkreten Arbeitsplatz (hier: als Teilzeitverkäuferin im Schuhhandel), wie sie in Übereinstimmung mit einem Dienstgeberzeugnis behauptet, „oft unter starkem Zeitdruck“ arbeiten muss, steht dies - wenn ihr nur Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck nicht möglich sind, worunter z.B. Band- und Akkordarbeiten zu verstehen wären - nicht im Gegensatz zum festgestellten medizinischen Leistungskalkül; die Versicherte kann daher die bisher ausgeübte Berufstätigkeit auch weiterhin ausüben. Bei der Tätigkeit von Schuhverkäuferinnen ist ständiger besonderer Zeitdruck nicht gegeben. OGH 04.05.1999, 10 Ob S 91/99a .