( § 11 Abs 3 Vlbg. SHG, § 947 ABGB ) Der Sozialhilfeanspruch von Hilfsbedürftigen in einem Pflegeheim ist zwar durch Leistungspflichten unterhaltspflichtiger Angehöriger, abgesehen von deren Ersatzpflichten dem Sozialhilfeträger gegenüber, nicht einschränkbar, die Bezieher von Sozialhilfeleistungen müssen sich jedoch Zinsenansprüche gegen einen von ihnen mit einer Liegenschaft Beschenkten anrechnen lassen, wenn ihnen nach der Schenkung der nötige Unterhalt - hier in Höhe der Kosten des Pflegeheimes - mangelt.