( § 8 Abs 2 BEinstG ) Hat der Arbeitgeber die Kündigung eines Behinderten nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen und wurde diese Bestätigung nachträglich vom VwGH aufgehoben, kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung iSd § 8 Abs 2 zweiter Satz BEinstG zu.