( § 8 Abs 2 BEinstG ) Die Wirksamkeit der Kündigung eines Behinderten ohne Zustimmung des Behindertenausschusses hängt nicht von der Behinderteneigenschaft, sondern von dem die Behinderteneigenschaft feststellenden Bescheid ab.
OLG Wien 15.06.1999, 9 Ra 143/99m, Revisionsrekurs unzulässig