( § 2 Abs 1 Z 2 ErbStG ) Hat eine Vereinbarung über die unentgeltliche Übertragung eines Geschäftsanteils mit dem Tod eines Gesellschafters ohne jede weitere Mitwirkung und ohne die Zustimmung der Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger auf die im Abtretungsvertrag genannten Personen nicht im Todesfall, sondern allenfalls in der gesellschaftsrechtlichen Situation der Beteiligten ihre Ursache, handelt es sich nicht um einen Erwerb des Gewinnanteils aufgrund des Erbfalles (Schenkung auf den Todesfall als Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Abs 1 Z 2 ErbStG), sondern allenfalls um einen anderen Erwerbsvorgang unter Lebenden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG erfüllt sind („jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“). VwGH 14.10.1999, 98/16/0288. (Bescheid aufgehoben)