( § 28 Abs 5 Z 5 EStG idF vor BGBl 1996/201 ) Auch eine Schenkung auf den Todesfall ist als Erwerb von Todes wegen anzusehen, so dass gemäß § 28 Abs 5 EStG idF vor BGBl 1996/201 gebildete steuerfreie Beträge fortzuführen waren. Bei Erwerb von Liegenschaftsanteilen durch einen Nacherben hatte dieser nicht nur die vom Erblasser, sondern auch die vom Vorerben gebildeten steuerfreien Beträge fortzuführen.