( § 71, § 93, § 22 DO.B, § 18 BPG ) Ein ausländischer Arzt, der infolge Ungleichwertigkeit seines medizinischen Doktorats mit einem Sozialversicherungsträger nur befristete Dienstverhältnisse eingehen kann, kann auch dann keinen Pensionsanspruch nach der Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) erwirken, wenn er hiezu Beiträge leistet und die befristeten Dienstverhältnisse nach Art eines (hier zulässigen) Kettendienstvertrages immer wieder verlängert werden.