( Art 7 B-VG, § 2 Abs 1 GlbG, Art 119 EGV, nach Änderung jetzt Art 141 EG ) Der Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem stellt eine mittelbare Diskriminierung iSd Art 119 EGV dar, wenn er einen wesentlich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Arbeitnehmer trifft und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; diese Arbeitnehmer können den rückwirkenden Anschluss an das Betriebsrentensystem nur für Beschäftigungszeiten ab dem 8. 4. 1976 (Verkündung des Urteils des EuGH 43/75 „Defrenne II“) fordern.