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Freie Zeiteinteilung im echten Dienstvertrag

ArbeitsrechtARD 5110/9/2000 Heft 5110 v. 28.3.2000

( § 1151 ABGB ) Die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung innerhalb der auch für Angestellte geltenden Norm bedeutet noch keine freie Zeiteinteilung im Sinne der Unabhängigkeit eines freien Dienstnehmers. Ein mögliches Abweichen von ein oder 2 Stunden durch früheren oder späteren Beginn begründet allein auch keinen freien Dienstvertrag.

ASG Wien 01.07.1999, 29 Cga 216/98s, rk.

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