( § 303 Abs 4 BAO, § 12 UStG ) Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dann nicht verletzt und es ist damit auch eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen möglich, wenn der Steuerpflichtige seine Vorgangsweise auf eine nicht von der zuständigen Abgabenbehörde erteilte, offensichtlich unrichtige Auskunft gestützt hat.
VwGH 22.09.1999, 94/15/0104