( § 9 VStG, § 130 ASchG ) Bei Beurteilung der Frage, wer das für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzrechts zuständige und vertretungsbefugte Organ einer Gesellschaft ist, ist nicht auf den Stand des Firmenbuchs abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Abberufung.
VwGH 18.01.2000, 99/11/0287