(§ 5 ABGB, § 22d ARG, § 27 Z 4 AngG) Da das ARG mit 11. 1. 1997 in Kraft getreten ist, kann der erste „folgende Samstag“ iSd § 22d Abs 2 ARG wohl erst der 18. 1. 1997 sein. Eine Arbeitseinteilung am 11. 1. 1997, trotz Dienstes am Samstagnachmittag eine Woche davor, ist daher nicht rechtswidrig, weil der 4. 1. 1997 mangels Rückwirkung der Bestimmung noch keine Rechtswidrigkeit auslösen kann. Der 11. 1. 1997 ist daher nicht als „folgender Samstag“ anzusehen und es ist unbeachtlich, ob am Samstag zuvor gearbeitet wurde; eine Entlassung wegen Nichtantrittes zum Dienst ist somit gerechtfertigt.