( Art 2 Abs 1 und Abs 3 RL 76/207/EWG ) Die Richtlinie 76/207/EWG [zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen] (Gleichbehandlungsrichtlinie) verbietet es, eine Schwangere, die sich als OP-Krankenschwester für die Herzchirurgie bewirbt, deshalb nicht einzustellen, weil sie wegen eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes an dieser Stelle nicht von Anfang an beschäftigt werden darf.