( § 6 Abs 1 IESG, §§ 863, § 1002 ff. ABGB ) Nach der Rechtsprechung des OGH kann eine Vollmacht auch schlüssig erteilt werden. Übergibt ein Arbeitnehmer - in Kenntnis der Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers (hier: einer GmbH) - dem Geschäftsführer der GmbH den vom Arbeitnehmer unterfertigten Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld zur Weiterleitung an das Bundessozialamt, ist dies als schlüssiger Auftrag und Vollmachtserteilung zu beurteilen. Abgesehen davon, dass sich der Machtgeber (hier: der Arbeitnehmer) das Verhalten bzw. Verschulden des Machthabers (hier: des Geschäftsführers) ebenso zurechnen lassen muss wie das grobe Verschulden eines von ihm mit der Vertretung seiner Angelegenheiten beauftragten Rechtsanwaltes, trifft den Arbeitnehmer im vorliegenden Fall auch selbst ein grobes Verschulden an der Verspätung seines - vom Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß weitergeleiteten - Antrages, wenn er sich trotz der Tatsache, dass sich der Geschäftsführer in geschäftlichen Belangen in Hinblick auf die Konkurseröffnung über das Vermögen der von ihm vertretenen Arbeitgeber-Gesellschaft schon bisher nicht als besonders vertrauenserweckend erwiesen hat, mit den Vertröstungen durch den Geschäftsführer, warum das Insolvenz-Ausfallgeld nach ca. 3 Monaten noch nicht ausbezahlt worden sei, zufrieden gibt und sich nicht selbst rechtzeitig um seinen Antrag kümmert. OGH 08.07.1999, 8 Ob S 147/98w .