( Art 7 B-VG, § 2, § 7 ÄrzteG, § 338 ASVG ) Einem Turnusarzt steht für von ihm erbrachte Assistenzleistungen im Rahmen einer Lehrpraxis keine Honorarleistung des Sozialversicherungsträgers zu. Der in einer Lehrpraxis in Ausbildung stehende Arzt übt seine Tätigkeit definitionsgemäß nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus. Die im Rahmen dieser Ausbildung erbrachten Leistungen werden daher primär durch das aus dem Dienstverhältnis zustehende Entgelt abgegolten. Die Annahme, dass für im Rahmen einer Lehrpraxis erbrachte Assistenzleistungen kein zusätzlicher Anspruch nach der Honorarordnung besteht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich. VfGH 13.10.1999, B 1997/98.