( § 37 EStG ) Die anlässlich der Beendigung seiner Tätigkeit einem Notar von der Unterstützungseinrichtung seiner Kammer ausbezahlte Beisteuer kann weder als zum Übergangs- noch als zum Veräußerungsgewinn seiner Notariatskanzlei gehörend angesehen und es kann daher der ermäßigte Steuersatz nach § 37 EStG 1988 darauf nicht angewandt werden.
VwGH 27.07.1999, 94/14/0053