( § 20 Abs 1, § 16 Abs 1 EStG ) Ein Mountainbike stellt auch dann kein Arbeitsmittel für einen Turnlehrer dar, wenn dieser über ein 2. Fahrrad für private Zwecke verfügt.
VwGH 24.06.1999, 94/15/0196
Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z.B. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988.