( § 10 Abs 1 AlVG ) Ein Arbeitsloser kann dadurch, dass er die vorherige Vereinbarung eines Vorstellungstermins unterlassen hat, eine Handlung setzen, die in rechtlicher Hinsicht einer Vereitelung der Arbeitsaufnahme gleichkommt.
VwGH 20.10.1999, 99/08/0136