( § 1 Abs 1 ArbAbfG, § 23 AngG ) Da auf Dienstverhältnisse mit einer Landwirtschaftskammer (LWK) das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG) anzuwenden ist, sind in die Abfertigungsberechnungsgrundlage des Monatsentgelts auch Sonderzahlungen einzubeziehen, obwohl die Besoldungsordnung der LWK dem Vertragsbedienstetenrecht nachgebildet ist, nach dem Sonderzahlungen nicht einzubeziehen sind, und die Besoldungsordnung zwischen den Begriffen Monatsbezug und Monatsentgelt unterscheidet.