( § 1158 ABGB ) In Deutschland tritt mit 1. 5. 2000 ein „Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens“ in Kraft, das vorschreibt, dass die Beendigung von Dienstverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen (§ 623 dBGB neu).