( § 105 Abs 1 ArbVG, § 63 BR-GO ) In Urlaubszeiten, während deren sich 80% der Belegschaft auf Urlaub befinden, bleibt der notwendige Zusammenhang zwischen Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung und Ausspruch der Kündigung gewahrt, wobei auch die Stellungnahmefrist des Betriebsrats entsprechend verlängert wird.
OGH 21.10.1999, 8 Ob A 256/99a