( § 27 Z 1 AngG ) Die Weiterleitung des unter der Belegschaft kursierenden Gerüchtes, der neue Geschäftsführer hätte bereits 2 Unternehmen in den Konkurs geführt, durch einen leitenden Angestellten verbunden mit seiner Verantwortung gegenüber seinen Vorgesetzten erfüllt den Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 letzter Satz AngG. Es stellt einen Vertrauensbruch dar, es nicht nur zu unterlassen, gegen das Gerücht über den neuen Geschäftsführer innerhalb der Belegschaft aufzutreten und die Geschäftsführung von diesem zu unterrichten, sondern auch selbst ruf- und kreditschädigende Äußerungen über den neuen Geschäftsführer und damit gegen die gesamte Geschäftsführung innerhalb der Belegschaft weiterzuverbreiten. ASG Wien 09.06.1999, 33 Cga 113/98y, Ruhen eingetreten.