( § 867 ABGB ) Die Vereinbarung der Unkündbarkeit (ausgenommen bei Auflösung des Dienstpostens) im Dienstvertrag des Schulwartes bedarf als „Angelegenheit, die eine schwere oder dauernde Belastung in personeller oder finanzieller Hinsicht mit sich bringt“, gemäß den Konstitutionen der Österreichischen Benediktinerkongregation zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kapitels, d.h. aller Mönche eines Stiftes mit ewiger Profess; wird sie nur vom Administrator abgeschlossen, ist sie nicht wirksam zustande gekommen. Der Arbeitnehmer kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs eines an sich vertretungsbefugten Organes einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen musste, nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihm die Konstitutionen zugänglich waren. OGH 09.09.1999, 8 Ob A 230/99b .