( § 1154 ABGB ) Ausbildungskosten für eine unter Dienstfreistellung erfolgte Ausbildung als Pflegehelfer sind bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann an den Arbeitgeber rückzuerstatten, wenn sie von diesem wirtschaftlich nicht getragen worden sind.
ASG Wien 09.04.1999, 21 Cga 176/96x, rk.