( § 1385 ABGB ) Arglist ist bei einem Vergleich bereits dann gegeben, wenn ein Teil über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und dies dem anderen verheimlicht. Arglist kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. Wurde der Irrtum einer Vergleichspartei vom anderen Teil arglistig hervorgerufen, ist der Vergleich jedenfalls anfechtbar. OGH 01.09.1999, 9 Ob A 221/99m .