( § 33 Abs 2 FinStrG ) Wenn trotz Berechnung der Zahllasten die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (und die Leistung von Vorauszahlungen) unterlassen wird, widerspricht es nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut, vorsätzliche Steuerhinterziehung anzunehmen. VwGH 29.06.1999, 98/14/0181. (Beschwerde abgewiesen)