( § 4c AuslBG, Art 6 ARB 1/80 ) Eine in der Vergangenheit gegeben gewesene Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen zum regulären Arbeitsmarkt bewirkt auch dann nicht auf Dauer (unbestimmte Zeit) dessen endgültige Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates, wenn er nach einem Arbeitsunfall arbeitslos wurde und der für das Aufsuchen einer neuen Beschäftigung angemessene Zeitraum von 3 Jahren bereits überschritten ist. VwGH 27.10.1999, 97/09/0361. (Beschwerde abgewiesen)