( § 32 Abs 1 ZTKG, Pkt 4.2 der Standesregeln der Ziviltechniker ) Die Bestimmung in den Standesregeln der Ziviltechniker, wonach die Beschäftigung von Personen, die eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung während der Beschäftigung ausüben, unzulässig ist, ist gesetzwidrig.
VfGH 14.12.1999, V 67/99