( § 26 VBG, Art 48 EGV, nach Änderung jetzt Art 39 EG ) Vorschriften eines Mitgliedstaats über die Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten für die Festsetzung der Besoldung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten verstoßen gegen die Vorschriften über die Freizügigkeit, wenn sie an in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten belastendere Anforderungen stellen als an Zeiten, die bei vergleichbaren inländischen Einrichtungen zurückgelegt worden sind.