( § 74 Abs 2 ZollR-DG ) Auf Sachverhalte, in denen die Zollschuld schon vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden ist, ist noch die für den Zeitraum vor dem Beitritt Österreichs geltende Rechtslage anzuwenden (vgl. VwGH 20. 8. 1998, 97/16/0512, ARD 4998/26/99). Der Begriff „Vorschreibung“ nach § 122 Abs 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz idF BGBl I 1998/13 umfasst ab der Gesetzesänderung auch die Verjährung. Daher gilt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung auch für die vor dem Beitritt Österreichs zur EU im zu Unrecht in Anspruch genommenen formlosen Vormerkverkehr von eingeführten Kraftfahrzeugen entstandenen Abgabenschuldigkeiten die Verjährungsfrist von 10 Jahren. VwGH 05.07.1999, 96/16/0073. (Beschwerde abgewiesen)