( § 174 ZollG ) Gemäß Art I Z 1 lit b UNESCO-Abkommen, BGBl 1958/180, dürfen anlässlich oder in Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die in den Anlagen zu diesem Abkommen angeführt sind, keine Zölle oder sonstigen Belastungen erhoben werden. Da die Begünstigungen nach dem UNESCO-Abkommen grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten, ist für eingeführte Kunstwerke, die in Anlage B des UNESCO-Abkommens aufgezählt sind (Aquarelle, Ölbilder und Zeichnungen), keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten (vgl. VwGH 26. 6. 1996, 95/16/0227, ARD 4803/12/96). VwGH 05.07.1999, 98/16/0351. (Bescheid aufgehoben)