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§ 13 Wr. KKG

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5100/40/2000 Heft 5100 v. 22.2.2000

( § 13 Wr. KKG ) Ungeachtet der Möglichkeit, eine Herabsetzung der Kanalgebühr (Abwassergebühr) wegen Nichteinbringung der von einer bestimmten Wasserentnahmestelle bezogenen Wassermengen in den Kanal innerhalb der in § 13 Abs 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 genannten Fristen auch nach Festsetzung der Abgabe (in Durchbrechung der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides) erreichen zu können, ist bei Feststehen des Herabsetzungsanspruchs bereits bei der Festsetzung der Abgabe die reduzierte Wassermenge der Berechnung der Abgabe auch dann zugrunde zu legen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die nicht einzubringende Wassermenge noch gar nicht festgestanden hat. VwGH 21.06.1999, 94/17/0134. (Bescheid aufgehoben)

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