( § 7 Abs 1 WAO ) Voraussetzung für die Abgabenhaftung nach § 7 Abs 1 Wiener Abgabenordnung idF der Novelle LGBl f. Wien 1992/40 ist nicht mehr die Uneinbringlichkeit, sondern der Umstand, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen „nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann“. Die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein, wie insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Ob der Konkurs selbst vom Vertreter schuldhaft herbeigeführt wurde, ist nicht von Belang. VwGH 20.07.1999, 97/13/0236. (Beschwerde abgewiesen)