( § 4 Abs 3 Stmk. KanalabgG ) Bei Berechnung der Kanalgebühr von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommt eine Berücksichtigung von nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäudeteilen bei der Anwendung eines abweichenden (niedrigeren) Einheitssatzes im Wesentlichen dann in Betracht, wenn auf Erdgeschoßebene liegende Gebäudeteile nicht Wohnzwecken dienen. VwGH 21.06.1999, 94/17/0149. (Bescheid aufgehoben)