( § 2 OÖ LustbarkeitsabgG ) Als Lustbarkeit gilt gemäß § 2 Abs 4 Z 5 Oberösterreichisches Lustbarkeitsabgabegesetz jedenfalls der „Betrieb von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen“. Dabei muss nicht geprüft werden, ob diese geeignet ist, die Besucher bzw. die Benützer zu unterhalten. Es kann daher etwa dahingestellt bleiben, ob „Berieselungsmusik“ in Geschäften und ähnlichen Räumen nur von einer kleinen Anzahl von Personen als angenehm empfunden wird, während die übrigen Personen sie entweder gar nicht bemerken oder sogar als unangenehm empfinden, oder ob diese Musik regelmäßig als unterhaltend erachtet wird. VwGH 24.06.1999, 97/15/0123, 0124. (Beschwerden abgewiesen)