( § 5 Linzer LustbarkeitsabgO ) Abgabenschuldner ist gemäß § 5 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz der Veranstalter. Ergibt sich aus den zwischen dem Inhaber einer Konzession zur Durchführung von Briefloslotterien und den Vertriebsstellen abgeschlossenen Verträgen nicht, auf welche Art und Weise die Vertriebsstellen den Vertrieb der Briefloslotterie abzuwickeln haben, steht weiters den Vertriebsstellen die Art und Weise des Vertriebes, also die Verwendung von Kugeln, Dispenser oder Automaten, frei und haben diese die mit dem Einsatz von Brieflosautomaten verbundenen Aufwendungen auch selbst zu tragen, ist hinsichtlich des Betriebes der Brieflosautomaten der Konzessionsinhaber nicht als Veranstalter anzusehen. VwGH 24.06.1999, 97/15/0050. (Beschwerde abgewiesen)