( § 33 TP 16 Abs 1 lit c GebG ) Bei der Abtretung eines Kommanditanteils an einer KG (hier: an eine GmbH & Co KG) handelt es sich nicht um den ersten Erwerb eines Kommanditanteils und es ist daher ungeachtet des Umstandes, dass an der KG eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, die KG nicht als Kapitalgesellschaft, sondern - ihrem Wesen entsprechend - als Personengesellschaft anzusehen, weshalb auch der Tatbestand der Rechtsgebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Aufhebung dieser Gesetzesstelle durch das Bundesgesetz, BGBl 1994/629, erfüllt gewesen ist. VwGH 27.05.1999, 97/16/0300. (Beschwerde abgewiesen)