( § 281 BAO, § 216 Abs 3 WAO ) Wird zur Begründung eines Fortsetzungsantrages nach Aussetzung des Verfahrens bloß auf die „unklare Rechtssituation“ betreffend Getränkesteuer verwiesen, wird mit diesem lapidaren Hinweis kein Sachverhalt dargelegt, aufgrund dessen vom Vorliegen überwiegender, einer Aussetzung entgegenstehender Parteiinteressen auszugehen wäre. Der Umstand allein, dass in der Berufung gegen den Abgabenbescheid die Verdrängung der Bestimmungen über die Erhebung der Getränkesteuer durch das Gemeinschaftsrecht der EU releviert worden ist, kann die Darlegung von überwiegenden Interessen der Partei an der Fortsetzung des Verfahrens nicht ersetzen. VwGH 01.09.1999, 99/16/0154. (Beschwerde abgewiesen)