( § 281 BAO, § 211 Stmk. LAO ) Wird die Aussetzung der Entscheidung über eine in einer Getränkesteuerangelegenheit erhobene Berufung von der Abgabenbehörde zweiter Instanz verfügt, ohne dass zuvor erhoben wurde, ob der Aussetzung überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen, verletzt der Aussetzungsbescheid die Partei insbesondere dann in ihrem Recht auf Parteiengehör, wenn diese darlegt, dass sie anstrebt, im Wege eines Verfahrens vor dem VfGH „Anlassfall“ zu werden. VwGH 01.09.1999, 99/16/0104. (Bescheid aufgehoben)